zu Kesseböhmer

AGB

Allgemeine Verkaufs- und Zahlungsbedingungen der Kesseböhmer Unternehmensgruppe

I. Geltungsbereich

Wir schließen ausschließlich zu unseren nachfolgenden Bedingungen ab. Abweichungen von diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen. Geschäftsbedingungen des Kunden, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Diese Bedingungen gelten auch für künftige Aufträge, selbst wenn ihre Geltung nicht ausdrücklich nochmals vereinbart wird. Die Schriftform im Sinne dieser Bedingungen wird durch E-Mails und Telefaxbriefe gewahrt.

II. Angebote

  1. Unsere Angebote sind freibleibend. Uns erteilte Aufträge werden hinsichtlich Art und Umfang erst durch unsere Auftragsbestätigung verbindlich. Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform.
  2. Die zu unseren Angeboten gehörenden Unterlagen wie Abbildungen und Zeichnungen, Gewichts-, Farb- und Maßangaben, Muster und Angaben in Prospekten sind nur annähernd maßgebend, soweit wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnen. An sämtlichen Angebots- und sonstigen dem Kunden übergebenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen ohne unsere Zustimmung nicht weitergegeben, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden.
  3. Unterstützungsleistungen (z. B. Installation, Schulung oder Beratung) werden nach Aufwand gesondert berechnet.

III. Preise und Zahlungsbedingungen

  1. Die Preise gelten, sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ab Werk ausschließlich Verpackung und zzgl. der am Tag der Rechnungsstellung geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Materialpreis- und Lohnänderungen, die vier Monate nach Vertragsabschluss entstehen, berechtigen uns zu entsprechenden Preisanpassungen. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer schriftlicher Vereinbarung.
  2. Sofern sich aus unserer Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 30 Tagen fällig. Im Falle des Zahlungsverzugs gelten die gesetzlichen Regeln.
  3. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar, dass unser Zahlungsanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Kunden gefährdet wird (z.B. bei Nichteinhaltung von Zahlungsbedingungen), so können wir unsere Leistung verweigern und dem Kunden eine Frist zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung oder Sicherheitsleistung setzen. Im Falle des erfolglosen Fristablaufs werden alle offenen Forderungen fällig und wir sind berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz zu verlangen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Kunde die Zahlung endgültig verweigert oder seine Leistungsunfähigkeit offenkundig ist.
  4. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Damit verbundene Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Die Aufrechnung mit Gegenforderungen oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist nur zulässig, soweit die Ansprüche des Kunden unstreitig oder rechtskräftig festgestellt sind.

IV. Formen und Werkzeuge

Von uns oder in unserem Auftrag hergestellte Formen und Werkzeuge mit denen wir für den Kunden fertigen, bleiben unser Eigentum, auch wenn der Kunde diese ganz oder teilweise bezahlt hat. Derartige Formen und Werkzeuge werden jedoch ausschließlich für die Aufträge dieses Kunden verwendet, so lange er seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. Unsere Verpflichtung zur Aufbewahrung erlischt zwei Jahre nach der letzten Lieferung aus der Form oder dem Werkzeug.

V. Lieferzeit

  1. Der Beginn der in unserer Auftragsbestätigung genannten oder anderweitig mit dem Kunden vereinbarten Lieferfrist setzt die Abklärung aller technischen Fragen, die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden (z. B. vereinbarte Anzahlung, Übergabe erforderlicher Unterlagen, rechtzeitige und ausreichende Materialbeistellung) voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängert sich die Frist um die Dauer der Verzögerung. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. Teillieferungen sind in einem dem Kunden zumutbaren Maß und Abweichungen von den Bestellmengen bis zu +/-10% zulässig. Die Lieferfrist ist mit Meldung der Versandbereitschaft eingehalten
  2. Werden wir an der Erfüllung unserer Verpflichtungen durch unvorhergesehene außergewöhnliche Umstände gehindert, die wir trotz zumutbarer Sorgfalt nicht abwenden können (z.B. Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, behördliche Eingriffe, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Baustoffe), so verlängert sich, wenn die Lieferung oder Leistung nicht unmöglich wird, die Lieferfrist um die Dauer der Behinderung, gleichgültig, ob diese Umstände in unserem oder in dem Werk eines unserer Vorlieferanten eintreten. Wird hierdurch die Lieferung oder Leistung unmöglich, so werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei. Verlängert sich die Lieferzeit um mehr als zwei Monate, so ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen ist ausgeschlossen.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Lieferverzug auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung beruht; ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist uns zuzurechnen. Sofern der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Vertragsverletzung beruht, ist unsere Schadensersatzhaftung für jede volle Woche der Verspätung auf 0,5%, insgesamt auf höchstens 5% vom Werte desjenigen Teils der Lieferung, der nicht innerhalb einer uns zusetzenden angemessenen Nachfrist erfolgt ist, beschränkt. In jedem Fall beschränkt sich unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden, auch Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht auf den Kunden in dem Moment über, in dem dieser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
  5. Verzögert sich der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Kunden, so können wir, beginnend zwei Wochen nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von 0,5% des Nettorechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat, höchstens 5% berechnen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

VI. Mängelhaftung

  1. Festgestellte Mängel sind uns unverzüglich schriftlich und in nachvollziehbarer Form unter Angabe der für die Mängelerkennung zweckdienlichen Informationen mitzuteilen.
  2. Bei berechtigten Mängelrügen haben wir das Recht, binnen angemessener Frist von mindestens 14 Tagen nach unserer Wahl nachzubessern oder Ersatz zu liefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so ist der Kunde nach seiner Wahl berechtigt, Rücktritt oder Minderung zu verlangen.
  3. Wir haften nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Kunde Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, einschließlich von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen oder auf der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beruhen. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

VII. Haftungsbeschränkungen

  1. Eine weitergehende Haftung auf Schadensersatz als in Ziff. VI. vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverletzungen oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sachschäden gemäß § 823 BGB. Soweit wir für Mangelfolgeschäden haften (nur bei Vorsatz, grober Fahrlässigkeit und Verletzung wesentlicher Vertragspflichten), ist die Haftung auf vorhersehbare, typischerweise eintretende Schäden begrenzt.
  2. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt 12 Monate, gerechnet ab Gefahrenübergang. Die Verjährungsfrist im Falle eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt. Die Verkürzung der Verjährungsfrist gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist oder bei uns zurechenbaren Körper- oder Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen.
  3. Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
  4. Für die Rechte des Kunden bei Sach- und Rechtsmängeln (einschließlich Falsch- und Minderlieferung sowie unsachgemäßer Montage oder mangelhafter Montageanleitung) gelten die gesetzlichen Vorschriften, soweit nicht in diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen etwas anderes bestimmt ist. In allen Fällen unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Kunden oder einen anderen Unternehmer, z. B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.“

VIII. Eigentumsvorbehalt

  1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung des vereinbarten Preises einschließlich sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung und zukünftiger Forderungen sowie bis zur Einlösung von Wechseln und Schecks unser Eigentum. Besteht zwischen dem Kunden und uns ein Kontokorrentverhältnis, so sichert der Eigentumsvorbehalt die Saldoforderung.
  2. Zahlt der Kunde mit Scheck und stellen wir ihm hierfür einen Refinanzierungswechsel aus, so erlischt der Eigentumsvorbehalt erst dann, wenn wir aus dem Wechsel nicht mehr in Anspruch genommen werden können.
  3. Eine Weiterveräußerung ist dem Kunden im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs gestattet. Der Kunde tritt bereits jetzt seine Ansprüche aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware, insbesondere den Zahlungsanspruch gegen seine Abnehmer, an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung an. Der Kunde ist verpflichtet, seinen Schuldnern die Abtretung auf unser Verlangen hin anzuzeigen. Forderungen und Namen der Schuldner des Kunden sind uns mitzuteilen.
  4. Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung einzuziehen. Bei Zahlungsverzug oder sofern uns Umstände bekannt werden, die nach kaufmännischem Ermessen geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Kunden zu mindern, sind wir zum Widerruf des Einzugsrechtes berechtigt.
  5. Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB. Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Nettorechnungswertes der Vorbehaltsware zum Nettorechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung oder Vermischung.
  6. Die Sicherungsübereignung von in unserem Eigentum stehender Ware ist unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändung, wird der Kunde auf unser Eigentum an der Ware hinweisen und uns unverzüglich unter Übersendung einer Abschrift des Pfändungsprotokolls benachrichtigen.
  7. Wir sind berechtigt, bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden vom Vertrag zurückzutreten und die von uns gelieferte Ware herauszuverlangen. Etwaige Schadenersatzansprüche bleiben unberührt. Bei mangelnder Leistungsfähigkeit des Kunden können wir die Veräußerungs- oder Verarbeitungsbefugnis widerrufen.
  8. Übersteigt der realisierbare Wert der eingeräumten Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Kunden insoweit zur Rückübertragung oder Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl verpflichtet.

IX. Schutzrechte

  1. Haben wir nach Zeichnungen, Modellen, Mustern oder unter Verwendung von beigestellten Teilen des Kunden zu produzieren oder zu liefern, so steht der Kunde dafür ein, dass Schutzrechte Dritter hierdurch nicht verletzt werden. Der Kunde hat uns gegebenenfalls von Ansprüchen Dritter freizustellen und uns eventuelle Schäden zu ersetzen. Wird uns die Produktion oder Lieferung von einem Dritten unter Berufung auf dessen Schutzrechte untersagt, so können wir die Arbeiten ohne vorherige Prüfung der Rechtslage einstellen und von dem Kunden Aufwendungsersatz und Schadensersatz verlangen. Uns vom Kunden überlassene Zeichnungen und Muster, die nicht zum Auftrag geführt haben, wer- den wir auf Wunsch kostenpflichtig an diesen zurücksenden. Wir sind berechtigt, diese Unterlagen zu vernichten, sofern der Kunde binnen drei Monaten nach Abgabe des Angebots keine Rücksendung fordert.
  2. Der Kunde erkennt die uns an den gelieferten Waren und gegebenenfalls von uns übergebene Zeichnungen und Unterlagen zustehenden gewerblichen Schutzrechte an, wird diese beachten und in Absprache mit uns gegen Dritte verteidigen.

X. Schlussbestimmungen

  1. Erfüllungsort für alle Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz unseres Unternehmens.
  2. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, wenn es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt, der Sitz des Unternehmens oder das für den Ort der die Lieferung ausführenden Zweigniederlassung zuständige Gericht. Es steht uns jedoch frei, das für den Sitz des Kunden zuständige Gericht anzurufen. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
  3. Sollte eine der vorstehenden Bedingungen rechtsunwirksam sein oder für rechtsunwirksam erklärt werden, so bleibt die Geltung der übrigen Bedingungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen oder für unwirksam erklärten Bedingung tritt die gesetzliche Regelung.

Stand: 05.2018

AEG

Allgemeine Einkaufsbedingungen der Kesseböhmer Unternehemensgruppe

Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferern und Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferer” genannt) geschlossenen Verträge, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferer, bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen, vorherigen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.

I. Angebot und Vertragsabschluss

  1. Der Lieferer hat sich in den Angeboten bezüglich Mengen, Beschaffenheit und Ausführung an unsere Anfrage/Ausschreibung zu halten und im Falle von Abweichungen ausdrücklich darauf hinzuweisen.
  2. Bestellungen und sonstige Erklärungen sind für uns nur verbindlich, wenn wir sie schriftlich abgegeben haben.

II. Preise

Die vereinbarten Preise sind Festpreise ausschließlich Umsatzsteuer. Sie schließen die Vergütung für alle dem Lieferer übertragenen Lieferungen und Leistungen (auch Transportkosten, Versicherung, Zoll und Verpackung) ein und verstehen sich frei dem von uns in der Bestellung benannten Bestimmungsort (Erfüllungsort).

III. Liefergegenstand

  1. Für Inhalt, Art und Umfang der Lieferung oder Leistung ist unsere Bestellung maßgebend.
  2. Die zur Bestellung gehörenden Zeichnungen, Beschreibungen usw. sind für den Lieferer verbindlich, jedoch hat er sie auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen und uns auf entdeckte oder vermutete Fehler unverzüglich schriftlich hinzuweisen. Für die von ihm erstellten Zeichnungen, Pläne und Berechnungen bleibt der Lieferer auch dann allein verantwortlich, wenn diese von uns genehmigt werden.

IV. Beistellungen

  1. Der Lieferer haftet für Verlust oder Beschädigung von uns beigestellter Sachen und hat uns von einer rechtlichen oder tatsächlichen Beeinträchtigung solcher Sachen unverzüglich zu unterrichten.
  2. Von uns beigestellte Materialien und Stoffe werden in unserem Auftrag be- und verarbeitet und bleiben in jeder Be- und Verarbeitungsstufe unser Eigentum. Bei der Verarbeitung mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen steht uns das Miteigentum an der neu hergestellten Sache in dem Verhältnis zu, in dem der Wert unserer Beistellung zum Wert aller bei der Herstellung verwendeter Sachen sowie der Aufwendungen des Lieferers für deren Verarbeitung steht. Insoweit verwahrt der Lieferer unentgeltlich die Sachen auch für uns.

V. Unterlagen / Fertigungsmittel / Geheimhaltung

  1. Alle dem Lieferer zur Verfügung gestellten oder von ihm nach unseren besonderen Angaben angefertigten Arbeitsunterlagen (z.B. Zeichnungen, Muster, Modelle usw.) und Daten darf der Lieferer nur zur Bearbeitung des Angebots und zur Ausführung der bestellten Lieferung verwenden. Er hat sie mit größtmöglicher Sorgfalt zu verwahren und vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Sie sind uns – samt allen Abschriften oder Vervielfältigungen – unverzüglich und unaufgefordert nach Erledigung unserer Anfrage oder nach Ausführung der bestellten Lieferung zu übergeben.
  2. Die Arbeitsunterlagen und Daten dürfen vom Lieferer nicht für andere Zwecke verwendet, vervielfältigt oder Dritten zugänglich gemacht werden. Soweit im Rahmen der Ausführung der Bestellung Zeichnungen oder andere Unterlagen Dritten ausgehändigt oder Geschäftsgeheimnisse Dritten mitgeteilt werden müssen, ist der Lieferer dafür verantwortlich, dass auch der Dritte die vorstehenden Bestimmungen einhält.
  3. Fertigungsmittel (z. B. Modelle, Muster, Gesenke, Werkzeuge usw.), die von uns dem Lieferer gestellt oder von ihm nach unseren Angaben gefertigt worden sind, dürfen ohne unsere Einwilligung weder an Dritte veräußert, verpfändet oder sonstwie weitergegeben, noch irgendwie für Dritte verwendet werden. Das gleiche gilt für die mit Hilfe dieser Fertigungsmittel hergestellten Gegenstände. Sie dürfen nur an uns geliefert werden, sofern wir uns nicht mit einer anderweitigen Verwendung ausdrücklich einverstanden erklärt haben. Nach Abwicklung unserer Bestellung sind alle Fertigungsmittel, die von uns gestellt oder für unsere Rechnung angefertigt wurden, unaufgefordert an uns zurückzusenden. Gegenstände, die wir in Zusammenarbeit mit dem Lieferer entwickelt oder weiterentwickelt haben, dürfen nur an uns geliefert werden.

VI. Fertigungsprüfungen / Endkontrollen

  1. Wir behalten uns vor, während der Fertigung und vor der Lieferung, die Qualität des verwendeten Materials, Maß- und Mengengenauigkeit und sonstige Qualität der hergestellten Teile sowie die Einhaltung der sonstigen Vorschriften unserer Bestellung im Werk des Lieferers und seiner Vorlieferanten zu prüfen. Die sachlichen Kosten für Fertigungsprüfungen und Endkontrollen gehen dann zu Lasten des Lieferers, wenn für uns ein Anlass für derartige Prüfungen bzw. Kontrollen bestanden hat.
  2. Die Fertigungsprüfungen und die Endkontrolle entbinden den Lieferer nicht von seinen Erfüllungs- und Gewährleistungsverpflichtungen.

VII. Termine und Fristen

  1. Der Lauf vereinbarter Lieferfristen beginnt mit Vertragsabschluss.
  2. Als Tag der Lieferung gilt der Tag, an dem der bestellte Liefergegenstand und die Versandpapiere am Erfüllungsort eintreffen.
  3. Wird eine Überschreitung des Liefertermins erkennbar, hat uns der Lieferer unverzüglich über den Grund und die voraussichtliche Dauer schriftlich zu unterrichten. Ungeachtet dessen löst eine Überschreitung der Lieferzeit die gesetzlichen Verzugsfolgen aus.
  4. Liefertermine, die wir als „fix“ bzw. als festen Zeitpunkt oder als bestimmte Frist bezeichnet haben oder wenn es dem Lieferer aus den Umständen klar ist, dass das Geschäft mit der Einhaltung der vereinbarten Termine stehen oder fallen soll, sog. Fixgeschäft, sind vom Lieferer genau einzuhalten. Die Überschreitung dieser Termine berechtigen uns zu sofortigem Rücktritt vom Vertrag und zu Schadenersatz.
  5. Zur Abnahme von vorzeitigen oder nicht vereinbarten Teil-, Mehr- oder Minderlieferungen sind wir nicht verpflichtet. Für Stückzahlen, Maße und Gewichte sind die von uns bei der Eingangsprüfung ermittelten Werte maßgebend. Bei schuldhaftem Verzug des Lieferers sind wir berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe von 0,5% des für diese Lieferung vereinbarten Nettopreises pro Arbeitstag, insgesamt aber höchstens 5% hiervon zu fordern und das unbeschadet der gesetzlichen Verzugsfolgen und der hieraus für uns abzuleitenden Rechte.

VIII. Verpackung / Versand / Entgegennahme

  1. Der Lieferer hat für sichere Verpackung des Liefergegenstandes im Rahmen des Handelsüblichen zu sorgen. Diese Bedingungen sind Bestandteil sämtlicher mit unseren Lieferern und Auftragnehmern (nachfolgend „Lieferer” genannt) geschlossenen Verträge, auch in laufenden oder künftigen Geschäftsverbindungen. Abweichende Vereinbarungen, insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen unserer Lieferer, bedürfen unserer ausdrücklichen, schriftlichen, vorherigen Zustimmung, um Vertragsbestandteil zu werden.
  2. Die Lieferung hat an dem von uns in der Bestellung genannten Ort (Erfüllungsort) zu erfolgen. Die Gefahr geht erst mit der Übergabe des Liefergegenstandes am Erfüllungsort auf uns über.
  3. Der Versand ist uns sofort am Versandtage anzuzeigen. Jeder Sendung ist ein Lieferschein ohne Preisangabe beizufügen. Der Lieferschein muss enthalten: die Produktbezeichnung, Herstelldatum, Menge, Kesseböhmer-Belegnummer und Kesseböhmer-Artikelnummer.
  4. Wir können die Entgegennahme des Liefergegenstandes verweigern, wenn ein Ereignis höherer Gewalt oder sonstige, außerhalb unseres Willens liegende Umstände, einschließlich Arbeitskämpfe, uns die Entgegennahme des Liefergegenstandes vorübergehend unmöglich oder unzumutbar machen. In
    einem solchen Fall hat der Lieferer den Liefergegenstand auf seine Kosten und Gefahr einzulagern.

IX. Rechnungen und Zahlungen

  1. Rechnungen sind uns unter Angabe unserer Bestell- und Teile-Nummer zuzusenden.
  2. Zahlungen an den Lieferer leisten wir nach Eingang der einwandfreien Ware bei der jeweils von uns angegebenen Empfangs-/Verwendungsstelle und Vorliegen der prüffähigen Rechnung, und zwar entweder innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungseingang unter Abzug von 3% Skonto oder innerhalb 60 Tagen nach Rechnungseingang netto.

X. Übertragung / Aufrechnung und Zurückbehaltung

  1. Ohne unsere schriftliche Einwilligung ist der Lieferer nicht berechtigt, seine vertraglich geschuldeten Leistungen ganz oder teilweise auf Dritte zu übertragen oder durch Dritte erbringen zu lassen. Der Lieferer bleibt auch dann für die Vertragserfüllung verantwortlich, wenn wir eine entsprechende Einwilligung erklärt haben.
  2. Die Abtretung von Forderungen aus Lieferungen durch den Lieferer ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig.
  3. Der Lieferer ist nicht befugt, mit etwaigen Gegenansprüchen aufzurechnen, es sei denn, diese Gegenansprüche sind unbestritten oder rechtskräftig festgestellt. Auch Zurückbehaltungsrechte können nur geltend gemacht werden, sofern sie sich auf Gegenansprüche beziehen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.
  4. Wir sind berechtigt, den dem Lieferer erteilten Auftrag jederzeit mit allen Rechten und Pflichten auf ein mit uns verbundenes Unternehmen zu übertragen. Für die Vertragserfüllung stehen wir in einem derartigen Fall ein.

XI. Mängelrügen/Gewährleistung/Haftung

  1. Der Lieferer haftet entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen; insbesondere garantiert er, die Liefergegenstände in der vereinbarten Güte und soweit gesetzliche oder technische Normen oder sonstige Schutzvorschriften, wie z.B. DIN, VDE, VDI oder die Bestimmungen des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes betroffen sind, in Übereinstimmung mit diesen zu liefern.
  2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 36 Monate, gerechnet ab Anlieferung am Erfüllungsort. Für im Rahmen einer evtl. Gewährleistung gelieferte Ersatzteile beginnt diese Verjährungsfrist neu zu laufen.
  3. Eine Wareneingangskontrolle durch uns findet nur hinsichtlich offensichtlicher Mängel und Transportschäden der Lieferung statt. Der Lieferer ist verpflichtet, seine Funktions- und Qualitätskontrolle zu dokumentieren und diese Dokumente 15 Jahre aufzubewahren und uns jederzeit auf Verlangen Einsicht zu gewähren. Die Prüfungs- und Rügefristen von § 377 HGB werden darüber hinaus ausgeschlossen.
  4. Der Lieferer hat unverzüglich nach Mängelanzeige, nach unserer Wahl, auf seine Kosten den mangelhaften Liefergegenstand nachzubessern oder durch einen fehlerfreien zu ersetzen und das gilt auch, wenn sich der Liefergegenstand nicht mehr am Erfüllungsort befindet. Die Rechte aus Minderung, Schadensersatz und/oder Rücktritt bleiben ausdrücklich vorbehalten. In Eilfällen, in denen ein besonders hoher Schaden droht, sind wir berechtigt, auf Kosten und Gefahr des Lieferers die Mängelbeseitigung selbst oder durch Dritte vorzunehmen oder anderweitig Ersatz zu beschaffen.
  5. Der Lieferer haftet auch dafür, dass durch die Lieferung oder Verwendung der gelieferten Sache Rechte Dritter, insbesondere Patente oder sonstige Schutzrechte nicht verletzt werden. Die Verjährungsfrist für evtl. Ansprüche wegen der Verletzung von Schutzrechte Dritter beginnt erst mit der Geltendmachung eines derartigen Anspruches uns gegenüber.
  6. Soweit wir von Dritten wegen eines von dem Lieferer zu vertretenden Mangels jeder Art in Anspruch genommen werden sollten, ist der Lieferer verpflichtet, uns auf erstes Anfordern freizustellen. Das gilt insbesondere auch für Produktschäden. Sollten hieraus auch Rückrufmaßnahmen erforderlich sein oder werden, so sind wir berechtigt, nach Information des Lieferers diese auf dessen Kosten durchzuführen.

XII. Rücktritt

Wir sind zum sofortigem Rücktritt von dem Vertrag bzw. zu deren fristlosen Kündigung berechtigt, wenn über das Vermögen des Lieferers die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragt, ein solches Verfahren eröffnet oder mangels Masse abgewiesen wird oder der Lieferer seine Zahlungen einstellt, nachdem wir dem Lieferer den Rücktritt vom Vertrag bzw. dessen Kündigung angedroht haben und er uns innerhalb einer Frist von 5 Werktagen – gerechnet ab dem Zugang der Androhung – keine Erfüllungsgarantie für sämtliche von ihm auf der Grundlage des Vertrages zu erbringenden Leistungen beigebracht hat.

XIII. Datenschutz

Der Lieferer ist damit einverstanden, dass seine im Rahmen der Geschäftsbeziehungen für uns erforderlichen Daten gespeichert und von uns verwandt werden.

XIV. Schlussbestimmungen

Es gilt der Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Wir sind jedoch berechtigt, auch an unserem Hauptsitz oder am Hauptsitz des Lieferers Klage zu erheben. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf sowie des deutschen Gesetzes über internationales Privatrecht ist ausgeschlossen.
Sollte eine Regelung dieser Einkaufsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so berührt dies die Wirkung der Einkaufsbedingungen im übrigen nicht.

Stand: 08.2010

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